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Duale Entsorgung (VerpackG)

Duale Entsorgung

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten und löst damit die 2009 novellierte Verpackungsverordnung (VerpackV) ab.

Informationen zum Verpackungsgesetz

Was hat sich gegenüber der Verpackungsverordnung geändert?
Grundsätzlich sind bereits seit 1991 alle Erstinverkehrbringer von Verpackungen (Verkauf-, Versand- sowie Serviceverpackungen) verpflichtet ein Lizenzentgelt für die abgegebenen Verpackungsmaterialien (Papier/Plastik/Naturstoffe) zu entrichten.

Neu und wesentlich transparenter ist nun, dass alle(!), die Verpackungen jeglicher Art an Endverbraucher abgeben, in einem öffentlich einsehbaren Verpackungsregister gelistet sein müssen.

Wie bisher kann diese Verpflichtung allerdings an den Lieferanten delegiert werden. Als Nachweis dieser Handhabung, dient weiterhin unsere Warenrechnung, die das jeweils angefallene Lizenzentgelt ausweist.

Was sind Verkaufsverpackungen?
Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie oder anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen).

Wer ist Endverbraucher, wer Erstinverkehrbringer?
Endverbraucher ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert.

Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten.“

Bei Verkaufsverpackungen ist der Erstinverkehrbringer in der Regel der Abfüller – also derjenige der das Würstchen in die Dose, die Milch in die Flasche füllt.

Im Sonderfall Serviceverpackungen ist der Erstinverkehrbringer derjenige, der – z.B die Tragetasche – an den Endverbraucher abgibt. In der Regel geschieht dies (mit Ware befüllt) an der Ladentheke. Aber auch eine leer abgegebene Tragetasche – z.B. auf einem Messestand – ist qua Funktion eine Serviceverpackung und somit durch den Erstinverkehrbringer – hier also der Messeaussteller – zu lizenzieren.

Was ist der Sonderfall Serviceverpackungen?
Das Verbot nicht lizenzierte Verkaufsverpackungen in Umlauf zu bringen verpflichtet per Gesetz alle Erstinverkehrsbringer von Verpackungen einem Dualen System angeschlossen zu sein.

Da aber nicht jede kleine Boutique – insbesondere bei den geringen Anfallmengen – selbst Lizenznehmer werden will, kann die bestehende Lizenzierungspflicht an einen vorgeschalteten Händler oder den Hersteller selbst delegiert werden. Dies stellt allerdings nur eine Abwicklungsvereinfachung und keine Verpflichtungsabtretung dar.

Weitere Informationen:

www.verpackungsregister.org